Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Tennismehl GmbH – tennismehl24.com (nachfolgend „Tennismehl“) und dem Besteller bzw. Auftraggeber (nachfolgend einheitlich „Besteller“). Der Besteller erkennt sie mit der Bestellung oder Beauftragung an. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn Tennismehl ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Kaufleuten, eingetragenen Vereinen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtlichen Sondervermögen sowie selbstständig tätigen Personen in Ausübung ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Bestellungen durch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind ausgeschlossen. Mit der Bestellung versichert der Besteller, ausschließlich in dieser Eigenschaft zu handeln.
§ 2 Besteller / Auftragserteilung
Der Besteller ist, wer eine Bestellung, Beauftragung, Reservierung oder sonstige vertragliche Erklärung gegenüber Tennismehl schriftlich, mündlich, elektronisch oder über den Onlineshop abgibt.
Erfolgt die Bestellung im Namen oder für Rechnung eines Dritten, ist Tennismehl hierauf vor Vertragsschluss hinzuweisen. Erfolgt die Rechnungsstellung auf Wunsch des Bestellers an einen Dritten, haftet der Besteller neben dem Dritten als Gesamtschuldner. Tennismehl ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis des Erklärenden gesondert zu prüfen.
§ 3 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Tennismehl, Tennissand, Tennisplatzzubehör, Pflegeprodukten, Platzbedarf, Ausstattungsgegenständen sowie sonstigen Waren für Tennisanlagen und Sportflächen sowie sportstättenrelevanten Waren und Dienstleistungen. Transport, Anlieferung und sonstige Nebenleistungen erfolgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Lieferzeiten sind individuelle, unverbindliche Ca.-Angaben und ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Artikelbeschreibung. Art, Umfang und Ausführung ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Bestellvorgang oder Individualvereinbarung.
Liefer- oder Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindliche Ca.-Angaben, auch wenn sie in Textform mitgeteilt oder bestätigt werden, sofern Tennismehl sie nicht ausdrücklich als Garantiert verbindlich bezeichnet. Bei höherer Gewalt, Streik, Krankheit, Maschinenbruch, Verkehrsbehinderungen oder sonstigen nicht von Tennismehl zu vertretenden Umständen verschieben sich Lieferfristen angemessen.
§ 5 Preise / Zahlung / Rabatte
Maßgeblich sind die in Angebot, Auftragsbestätigung, Onlineshop oder Rechnung ausgewiesenen Preise. Ohne besondere Preisvereinbarung gelten die am Tag der Bestellung gültigen Listen- oder Shoppreise zuzüglich aktueller Transportkosten. Paketpreise sind feste Pauschalen. Ein Mehraufwand des kalkulierten Umfangs kann gesondert berechnet werden siehe § 6 Zusatzleistungen und Mehraufwand. Wird eine beauftragte Zusatzleistung aus Gründen, die Tennismehl nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt, bleibt der Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen bestehen.
Tennismehl kann Vorkasse, Abschlagszahlungen oder Teilabrechnungen verlangen. Gerät der Besteller in Verzug, so ist Tennismehl berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Überziehungszinssatz der VR-Bank Würzburg als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Tennismehl behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Tennismehl kann weitere Lieferungen oder Leistungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zurückhalten. Gewährte Rabatte gelten nur bei fristgerechter Zahlung. Wird das Zahlungsziel überschritten, entfallen Rabatte vollständig; es gilt dann der reguläre Listenpreis zuzüglich der Transportkosten.
Erhöhen sich bei vereinbarten Transporten nach Vertragsschluss die Kosten für Maut, Kraftstoff, Transportwege, Frachtraum oder sonstige transportbedingte Fremdkosten, kann Tennismehl diese Mehrkosten weiterberechnen, soweit sie nicht von Tennismehl zu vertreten sind.
Eine Mehrmengenlieferung von Schüttgut bis 15 % muss nicht zurückgenommen werden; sie wird jedoch auch nicht zusätzlich berechnet.
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Tennismehl anerkannten Forderungen zulässig.
§ 6 Zusatzleistungen und Mehraufwand
Zusätzlicher Kommunikations- und Prüfaufwand, der über die reine Lieferabstimmung hinausgeht sowie nicht vereinbarter zusätzlicher Abladestellen und Terminvereinbarung, wird nach Zeitaufwand berechnet. Hierzu zählen insbesondere Telefonate, Messenger-, SMS- und E-Mail-Kommunikation, das Lesen, Prüfen, Bearbeiten und Beantworten von Nachrichten sowie das Prüfen von Unterlagen und Bescheinigungen. Der Preis beträgt 24,80 € netto je angefangene zehn Minuten. Speditionswartezeiten regelt § 8.
§ 7 Lieferung / Leistung / Verfügbarkeit
Lieferfristen und Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindliche Ca.-Angaben, sofern Tennismehl sie nicht ausdrücklich als Garantiert verbindlich bezeichnet. Tennismehl ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, von Tennismehl nicht zu vertretender Umstände verlängern die Fristen angemessen.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, kann Tennismehl den hierdurch entstehenden Schaden und Mehraufwand verlangen, insbesondere für Mehrfachanfahrten der Spedition.
§ 8 Versand / Gefahrübergang / Wartezeit
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Versanddienstleister auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Versand-, Verpackungs- und Zustellkosten werden gesondert berechnet, soweit sie nicht bereits ausgewiesen sind.
Kann eine vereinbarte Anlieferung aus Gründen aus der Sphäre des Bestellers nicht oder nicht rechtzeitig entladen werden, gilt Folgendes: Ab einer Wartezeit von mehr als 15 Minuten werden die Wartekosten der Spedition nachberechnet. Dauert die Verzögerung mehr als 90 Minuten, kann Tennismehl zusätzlich Folgekosten und Mehraufwand berechnen, insbesondere für erneute Anlieferung, Ausfall anderer Abladestellen oder zusätzliche Disposition. Muss ein vereinbarter Termin erneut angefahren werden, fallen die Frachtkosten erneut an. Ist die Verantwortlichkeit des Bestellers schriftlich bestätigt oder eindeutig nachweisbar, trägt er die Mehrkosten vollständig. Ist die Verantwortlichkeit streitig und nicht eindeutig nachweisbar, tragen Tennismehl und der Besteller die Zusatzfrachtkosten je zur Hälfte.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Bestellers
Der Besteller hat Tennismehl alle für Auftrag oder Zusatzleistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben und Mitwirkungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Bei Zusatzleistungen darf Tennismehl die Angaben und Unterlagen des Bestellers als vollständig und richtig zugrunde legen. Mehraufwand wegen unrichtiger, verspäteter oder unvollständiger Angaben wird gesondert nach Aufwand berechnet. Siehe § 6 Zusatzleistungen und Mehraufwand.
§ 10 Gewährleistung / Haftung
Der Besteller hat Ware und Leistung unverzüglich zu prüfen und Mängel, soweit § 377 HGB gilt, unverzüglich anzuzeigen. Bei Mängeln ist Tennismehl zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Erst danach kommen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften in Betracht. Schadensersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten; ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Tennismehl haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Tennismehl nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit Schäden durch selbständige Dritte verursacht werden, insbesondere durch Spediteure, Frachtführer oder sonstige externe Dienstleister, sind Ansprüche vorrangig gegenüber dem jeweiligen Dritten geltend zu machen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Tennismehl. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Zahlungsverzug siehe „§ 5 Preise / Zahlung / Rabatte“.
§ 12 Gerichtsstand / Recht
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Tennismehl. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 13 Schlussbestimmungen
Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
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